
Angelverein Radegasttal-Rehna e.V
Satzung des Angelvereins „Radegasttal-Rehna“ e.V.
§ 1
Name und Sitz
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Der Angelverein führt den Namen „Radegasttal-Rehna“ e.V.
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Er gehört dem Landesangelverband Mecklenburg-Vorpommern an.
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Er ist in das beim Amtsgericht Grevesmühlen geführte Vereinsregister unter der Nr. 369 eingetragen.
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Sein Sitz ist in Rehna.
§ 2
Zweck und Aufgaben
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Der Angelverein „Radegasttal-Rehna“ e.V. verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
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Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege der Natur sowie die Gesunderhaltung der Gewässer zum Wohle der Allgemeinheit und damit auch für die Volksgesundheit.
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Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
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die Pflege der Gewässer
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die Erhaltung und Wiederherstellung der Biotope für die Tiere und Pflanzen
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die Hege und Pflege des Fischbestandes unter Berücksichtigung eines besonderen Artenschutzprogrammes
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die Ausbreitung des waidgerechten Angelns
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die Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen
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die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden über Ziele und Aufgaben des Vereins, über Gewässerverunreinigungen, Fischsterben, sowie sonstige Schäden
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die Förderung der Jugendgruppe
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Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Mitglieder des Vorstandes und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige, können eine Erstattung ihre Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit und Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten sind durch den Vorstand durch eine Geschäftsordnung festzulegen.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliederschaft
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Der Verein hat
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ordentliche Mitglieder
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fördernde Mitglieder
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Ehrenmitglieder
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Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt jedes Mitglied die Satzung des Vereins an.
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Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
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Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die als Freunde und Förderer Beziehungen zum Angelsport pflegen.
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Bürger, die sich besonders um die Förderung des Angelsports oder des Vereins verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
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Gemäß § 58, Abs.1 BGB, endet die Mitgliedschaft durch Kündigung immer zum 31.12. des laufenden Jahres.
§ 5
Beiträge
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Aufnahmegebühr, Beiträge und andere Gebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
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Der Beitrag ist Bringepflicht.
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Die Abführung der Beiträge erfolgt nach den gültigen Festlegungen des Landesanglerverbandes.
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Die Höhe der von den fördernden Mitglieder, zu zahlenden Beiträge wird zwischen diesen und dem Vorsitzenden des Vereins geregelt.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Jedes Mitglied genießt durch den Verein den Schutz in allen, den Angelsport betreffenden Angelegenheiten.
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Jedes Mitglied ist berechtigt, im Rahmen des Verbandes- und Vereinszwecks an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.
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Jedes Mitglied ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen der Fischerei und die dazu erlassenen Ordnungen und Beschlüsse einzuhalten und bei der Ausübung des Angelsports stets die erforderlichen und gültigen Dokumente mitzuführen.
§ 7
Ahndung von Verstößen und Ausschluss von Mitgliedern
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Der Vorstand kann Mitglieder, wenn Verstöße gegen
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die Satzung, Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse
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gesetzliche und verbandsrechtliche Bestimmungen zur Ausübung des Angelsports und
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die Kameradschaft
vorliegen, mit folgenden Maßnahmen zur Verantwortung zu ziehen:
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Verwarnung
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Verweis
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Sperre
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Ausschluss
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Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn
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es sich ehrenrührig oder vereinsschädigend verhält,
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einen schweren Verstoß satzungsgemäßer Verpflichtungen oder von Bestimmungen des Landesfischereigesetzes bzw. der Gewässerordnungen begangen hat,
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ein Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag ohne Erklärung dazu, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung vorliegt.
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Vor Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.
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Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen.
§ 8
Organe
Organe des Vereins sind
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
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Jeweils spätestens im ersten Monat des Kalenderjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Ihr obliegt die Entgegennahme
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des Geschäftsberichtes
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des Kassenberichtes
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des Berichtes der Kassenprüfer
Auf der Mitgliederversammlung erfolgt:
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die Entlastung des Vorstandes
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die Durchführung der Wahlen, darunter von zwei Kassenprüfern
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die Festlegung des Haushaltsplanes
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die Festlegung der Beiträge und der Gebühren, sowie
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die Beschlussfassung der gestellten Anträge.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem, auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
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Jede ordnungsgemäß einberufene ( ordentliche und außerordentliche ) Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Erschienenen beschlussfähig.
Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit sowie sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen und die Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
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Anträge von Mitgliedern sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
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Über die Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem weiterem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
§ 10
Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
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dem Vorsitzenden des Vorstandes
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dem Stellvertreter des Vorsitzenden
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dem Kassenwart
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dem Sport- und Jugendwart
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dem Gewässer- und Gerätewart
Vorstand im Sinne des BGB, § 26, sind der Vorsitzende des Vorstandes, der Stellvertreter des Vorsitzenden und der Kassenwart, von denen jeweils zwei den Verein gemeinsam vertreten.
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Die Vorstandsmitglieder werden auf der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt.
Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
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Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 11
Vorstandssitzungen
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Der Vorstand wird bei Bedarf durch den Vorsitzenden des Vorstandes einberufen.
Er muss einberufen werden, wenn dieses unter Angabe von Gründen von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern verlangt wird.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
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Vorstandsmitglieder, die von der Beschlussfassung betroffen sind, dürfen an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen.
§ 12
Kassenführung und Kassenprüfung
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Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu buchen.
Aus den Belegen müssen Zweck der Zahlung und der Zahltag ersichtlich sein.
Der Kassenwart ist für den ordnungsgemäßen Eingang der Beiträge verantwortlich.
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Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres haben die gewählten Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, Kassenführung, Bestand und Belege, sowie die Jahresabrechnung zu prüfen und das Ergebnis ihrer Überprüfung der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 13
Jugendordnung
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Die Leitung der Gruppe besteht aus:
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einem Jugendwart
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einem Vertreter
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Die Jugendgruppe führt ein Jugendleben nach eigener Ordnung.
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Zweck der Jugendarbeit ist:
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die Jugendlichen zu waidgerechtem Angeln zu erziehen,
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sie staatsbürgerlich zu bilden und
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sie im jugendpflegerischem Sinn zu betreuen
Die Jugendgruppe wahrt in ihrer Erziehung parteipolitische, konfessionelle und rassische Neutralität.
§ 14
Satzungsänderungen
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Satzungsänderungen können nur mit Zwei – Drittel - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
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Zur Änderung der Ziele und Aufgaben des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 15
Auflösung
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Die Auflösung des Vereins kann nur von einer, diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel – Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Rehna, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Rehna, den 14. Februar 2013
Der Vorstand